Waren-Klassifizierung
Fleischwaren einschließlich Geflügel
Bei Fleischwarenmuss
die feste Überzeugung vorliegen, dass das Tier auf die rituell korrekte
Art und Weise geschächtet wurde. Dabei müssen folgende fünf
Bedingungen zwingend erfüllt sein:
- Der Schlachter muss
ein Muslim sein, der gegenüber den Ahl-ul-Bait (a.)
keinerlei Feindschaft hegt.
- Der Hals des Tieres
muss mit einem metallischen Schneidewerkzeug islamisch geschlachtet
werden und nur im begründeten Ausnahmefall sind andere
Materialien zulässig.
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Das Tier muss in
Richtung der Gebetsrichtung [qibla] gerichtet werden,
bevor es islamisch geschlachtet wird.
- Unmittelbar vor der
islamischen Schlachtung muss vom Schlachter der Name ALLAHs
ausgesprochen werden z.B. durch die
Basmala.
- Unmittelbar nach
der Schlachtung muss deutlich werden, dass das Tier vorher
gelebt hat, z.B. durch die Reflexe und einem üblichen
Blutabfluss.
Das Tier darf durch
die der Schlachtung vorangehende Maßnahmen (Betäubung und
Ähnliches) nicht sterben, bevor die Halsschlagader
durchtrennt wird. Im Fall von Automation bei der Schlachtung
werden gesonderte Zusatzregeln berücksichtigt.
Im Bedarfsfall wird
dabei geholfen, einen geeigneten muslimischen
Schlachtbetrieb zu finden. Die rituell reine Herkunft des
Fleisches muss nachprüfbar zweifelsfrei belegt werden.
Die Überprüfung dieser
Waren gilt als diejenige mit größtem Aufwand und wird daher
in die
Kostenkategorie 3
eingestuft.
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