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Waren-Klassifizierung
Fleischwaren einschließlich Geflügel

Bei Fleischwarenmuss die feste Überzeugung vorliegen, dass das Tier auf die rituell korrekte Art und Weise geschächtet wurde. Dabei müssen folgende fünf Bedingungen zwingend erfüllt sein:

  1. Der Schächter muss ein Muslim sein, der gegenüber den Ahl-ul-Bait (a.) keinerlei Feindschaft hegt.
  2. Der Hals des Tieres muss mit einem metallischen Schneidewerkzeug geschächtet werden und nur im begründeten Ausnahmefall sind andere Materialien zulässig.
  3. Das Tier muss in Richtung der Gebetsrichtung [qibla] gerichtet werden, bevor es geschächtet wird.
  4. Unmittelbar vor der Schächtung muss vom Schächter der Name ALLAHs ausgesprochen werden z.B. durch die Basmala.
  5. Unmittelbar nach der Schächtung muss deutlich werden, dass das Tier vorher gelebt hat, z.B. durch die Reflexe und einem üblichen Blutabfluss.

Das Tier darf durch die der Schächtung vorangehende Maßnahmen (Betäubung und Ähnliches) nicht sterben, bevor die Halsschlagader durchtrennt wird. Im Fall von Automation bei der Schächtung werden gesonderte Zusatzregeln berücksichtigt.

Im Bedarfsfall wird dabei geholfen, einen geeigneten muslimischen Schlachtbetrieb zu finden. Die rituell reine Herkunft des Fleisches muss nachprüfbar zweifelsfrei belegt werden.

Die Überprüfung dieser Waren gilt als diejenige mit größtem Aufwand und wird daher in die Kostenkategorie 3 eingestuft.

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